Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung nur die männliche Form der Personenbezeichnung verwendet. Alle hier verwendeten Bezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen DorfWerk Rio.
Der Sitz des Vereins ist Bretten, Stadtteil Rinklingen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Dorfgemeinschaft, durch Bewahrung und Anwendung von traditionellen Handwerksmethoden und zur nachhaltigen Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln, sowie die Vermittlung des Wissens darüber.
Dies geschieht zum Beispiel durch:
den Betrieb und die Instandhaltung eines mit Holz beheizten Backofens,
die Organisation regelmäßiger Backtage zur Förderung traditioneller Backkunst,
die Durchführung von Veranstaltungen zu handwerklichen Themen,
die Förderung des gemeinschaftlichen Miteinanders durch kulturelle und gesellige Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Rücklagen können gebildet werden, sofern sie für zukünftige gemeinnützige Projekte des Vereins vorgesehen sind.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:
Aktive Mitglieder: nehmen an Vereinsaktivitäten teil und haben Stimmrecht.
Fördermitglieder: unterstützen den Verein finanziell, haben jedoch kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder: werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt, sind von Beiträgen befreit. Aus dieser Ehrenmitgliedschaft ergeben sich keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Juristische Personen können als Fördermitglieder aufgenommen werden.
Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerbenden kein Rechtsmittel zu.
Ein Mitglied darf nur nach Anweisung geschäftlich im Namen des Vereins tätig werden.
Eine Rückerstattung von Spenden oder Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
Ausschluss durch den Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten oder Verstoß gegen die Satzung. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung, die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
automatische Beendigung bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach Mahnung,
bei natürlichen Personen durch Tod oder durch Meldung des Verlustes der Geschäftsfähigkeit,
bei juristischen Personen durch Meldung des Verlustes der Rechtsfähigkeit.
Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützensowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige, postalische Anschrift, sowie eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen, sowie den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 4 Beiträge und Vereinskasse
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt.
Weitere Einnahmen des Vereins sind:
Spenden,
Einnahmen aus Veranstaltungen,
Fördergelder,
Crowdfunding,
Sponsoring.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr, zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglied sein.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und eine korrekte Kassenführung durch Unterschrift zu bestätigen.
Die Kassenprüfer erstellen der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Kassenwarts sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand ist verpflichtet den Kassenprüfern die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen, sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Beirat
Die Amtszeit des Vorstands beträgt in der Regel zwei Jahre.
Der Verein wird nach außen durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden, jeweils allein vertreten.
Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Registergericht oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt.
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat ein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, gilt er als gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl statt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand wählen. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder ersatzgewählt werden.
Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.
Der Beirat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern und hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Bretten.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, außer:
Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
Auflösung des Vereins erfordert eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Eine geheime und schriftliche Stimmabgabe erfolgt, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied von einem Stellvertreter unter Vorlage einer Vollmacht in Textform ausgeübt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 8 Haftung
Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für Schäden, die aus ihrer Tätigkeit entstehen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder (§ 7 Abs. 3) beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft für die Förderung des traditionellen Brauchtums.
§ 10 Sonstiges
Online-Mitgliederversammlungen sind zulässig.
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.